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AGB der Wilh. LAMBRECHT GmbH Friedländer Weg 65-67, 37085 Göttingen
I. Allgemeines, Vertragsabschluß
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Diese Bedingungen gelten für die Abwicklung aller von der Wilh. Lambrecht GmbH durchgeführten Verkäufe und Werklieferungen. Sie werden ebenso Vertragsbestandteil künftiger mit dem Besteller abgeschlossener Geschäfte. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen wird widersprochen; sie binden Wilh. Lambrecht GmbH auch dann nicht, wenn sie Ausschließlichkeitsgeltung beanspruchen oder in einer späteren Willenserklärung des Bestellers eingeführt werden und wir nicht nochmals widersprechen.
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Ein Verzicht auf die Geltung dieser Bedingungen oder einzelne ihrer Klauseln oder die Anerkennung entgegenstehender AGB oder einzelne ihrer Klauseln ist nur rechtswirksam, soweit wir dies in unserer Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt haben.
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Beharren beide Vertragsparteien auf einer ausschließlichen Geltung ihrer AGB und kann eine Billigung vorliegender Bedingungen durch den Besteller auch nicht sonstigen aus seinem Verhalten bei Abschluss oder Durchführung des Geschäfts oder einer laufenden Geschäftsverbindung sich ergebenden Umständen entnommen werden, führen die Vertragsparteien aber gleichwohl das Geschäft durch Lieferung und deren Entgegennahme durch, so gilt der Vertrag unter Ausschluss der beiderseitigen AGB mit dem aus dem übrigen Inhalt unserer Auftragsbestätigung und gesetzlichen Regeln sich ergebenden Inhalt als abgeschlossen. Auch in solchen Fällen geschieht die Übereignung unseres Lieferguts stets unter dem Vorbehalt vollständiger Zahlung des Kaufpreises.
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Die Angebote der Wilh. Lambrecht GmbH sind stets freibleibend; Vertragsbindungen entstehen erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Besteller. Unsere Außendienstmitarbeiter und Handelsvertreter sind lediglich zur Anbahnung, nicht zum Abschluss von Verträgen legitimiert.
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Ansprüche gegen Wilh. Lambrecht GmbH aus culpa in contrahendo sind - ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Organs oder eines mit Prokura ausgestatteten leitenden Angestellten von uns - ausgeschlossen.
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Bei Kleinaufträgen, die innerhalb von 10 Tagen nach Eingang ausgeführt werden, können wir von einer gesonderten Bestätigung absehen.
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Da wir ständig an der Weiterentwicklung unserer Erzeugnisse arbeiten, sind zuweilen Konstruktionsänderungen bedingt, die mit den Beschreibungen und Abbildungen in unseren Prospekten nicht übereinstimmen. Änderungen und Abweichungen behält sich Wilh. Lambrecht GmbH deshalb vor, ebenso wie das Eigentums- und Urheberrecht an unseren Zeichnungen, Stück- und Einzelteillisten, Klischees und technischen Fotografien. Diese dürfen ohne die Genehmigung der Wilh. Lambrecht GmbH Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass die von ihm vorgelegten Ausführungszeichnungen nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Bei Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten hat der Besteller Wilh. Lambrecht GmbH von Ansprüchen Dritter und den Kosten ihrer Rechtsabwehr freizustellen.
II. Lieferzeit, Gefahrübergang
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Nur die von Wilh. Lambrecht GmbH in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermine sind verbindlich, gelten aber nicht als Fixtermine, die eine Inverzugsetzung und Einräumung einer angemessenen Nachfrist durch den Besteller entbehrlich machen. Bei unverschuldeten Betriebsstörungen jedweder Art, die eine Herstellung des Lieferguts oder seinen Versand verzögern oder bei unverschuldeter Selbstbelieferung mit Vormaterialien, werden die Lieferfristen gehemmt. Bei länger währender, unverschuldeter Fristüberschreitung oder nachweislichem Interessewegfall des Bestellers ist dieser - unter Ausschluss anderweitiger Rechte - zum Vertragsrücktritt berechtigt. Im Falle eines von Wilh. Lambrecht GmbH zu vertretenden Lieferverzuges beschränken sich - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - Ansprüche des Bestellers auf Ausgleich von Verzögerungsschäden auf höchstens den Rechnungswert der verkauften Sachen. Sind zur Ausführung unserer Lieferung Konstruktionszeichnungen, Modelle, Muster oder dergleichen von Seiten des Kunden notwendig, so beginnt die Lieferzeit erst mit deren vollständigem Zugang.
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Zu Teillieferungen ist Wilh. Lambrecht GmbH berechtigt. Bei vereinbarten Abruflieferungen ist Wilh. Lambrecht GmbH jeweils angemessene Fertigungsfristen vom Zeitpunkt des Abrufs an einzuräumen.
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Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung des Lieferguts geht - auch wenn der Transport durch Wilh. Lambrecht GmbH oder durch diese betraute Spediteure erfolgt - mit dem Verlassen des Göttinger Betriebes auf den Besteller über.
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Lieferungen mit Warenwert über € 100,-- werden stets unter Transportversicherung zu Lasten des Bestellers zum Versand gebracht, sofern keine gegenteilige Anweisung gegeben wird. Liegt der Warenwert unter € 100,--, so erfolgt die Transportversicherung nur auf besonderen Wunsch des Bestellers, gegen Berechnung.
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Wilh. Lambrecht GmbH kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurück treten, wenn ihr die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.
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Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, darf der Besteller die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
III. Preise
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Unsere Preise sind netto, ohne Umsatzsteuer ab Werk ausschließlich Verpackungs- und Versandkosten. Erhöhen sich außerhalb einer Frist von 4 Monaten ab Vertragsschluss, aber vor Vertragsabwicklung, gesetzliche Abgaben, die den Warenverkehr verteuern oder unsere Tariflöhne, so sind wir zu einer Preiserhöhung um die von Wilh. Lambrecht GmbH nachzuweisenden kalkulatorischen Mehrkosten befugt.
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Rechnungen werden 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung ohne Abzug fällig; auf Zahlungen innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Bei Überschreiten der 30-tägigen Zahlungsfrist berechnen wir Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Leitzins der europäischen Zentralbank, mindestens aber 8 % p.a.
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Wechsel werden von Wilh. Lambrecht GmbH nur aufgrund besonderer Vereinbarung und stets nur spesenfrei entgegengenommen. Schecks und Wechsel gelten bis zu ihrer Honorierung nur als erfüllungshalber erbrachte Kunden-Gegenleistung. Außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften wir nicht für eine verzögerte Präsentation von Schecks oder Wechseln.
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Eine Aufrechnung des Bestellers gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um von Wilh. Lambrecht GmbH schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Bestellers. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Besteller nicht zu wegen Gegenansprüchen aus einem anderen als dem konkreten Vertragsverhältnis.
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Übersteigt der Auftragswert € 5.000,--, so ist ein Drittel des Warenwertes bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein weiteres Drittel bei Empfang der Ware, der Rest 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Grundsätzlich behalten wir uns die Lieferung gegen Vorauskasse oder per Nachnahme bei jedem Auftrag vor.
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Auftragswerte unter € 125 verstehen sich grundsätzlich als netto.
IV. Eingangskontrolle, Rügepflichten, Gewährleistung
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Der Besteller wird ungeachtet unserer Ausgangskontrolle nach Eintreffen des Liefergutes dieses unverzüglich in handelsüblichem Umfang auf etwaige Sach- und, soweit schon möglich, Funktionsmängel hin untersuchen. Erkennbare Sach- und Funktionsmängel sind unverzüglich nach Eintreffen des Liefergutes, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen. Als Sachmängel gelten auch Mengen-, Dimensions- und Artabweichungen (§ 378 HGB - Aliud). Jegliche Rügemöglichkeit endet spätestens bei Eintritt der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Verjährung der Gewährleistungsansprüche.
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Auf unser Verlangen wird der Besteller die Untersuchung gerügter Sachen gestatten und bis zur Entscheidung über Anerkennung / Ablehnung der Rüge keine Veränderungen an ihnen durch Bearbeitung (Reparatur), Einbau oder betriebliche Verwendung vornehmen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Bestellerpflichten entfällt jegliche Gewährleistung. Die Identität der von Wilh. Lambrecht GmbH gelieferten mit der gerügten Sache ist in Zweifelsfällen vom Besteller zu beweisen.
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Bei erwiesenen Sach-/Funktionsmängeln sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung, Nachbesserung oder (falls Liefergegenstand als solcher gebrauchsfähig bleibt) zur Erteilung einer den Minderwert /Nachbesserungsaufwand ausgleichenden Gutschrift (Kaufpreisminderung) berechtigt. Erst nach Fehlschlagen einer Nachlieferung/Nachbesserung ist der Besteller zur Geltendmachung weitergehender Gewährleistungsansprüche befugt. Kommt Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder aufgrund positiver Vertragsverletzung in Betracht, haften wir für dem Liefergegenstand nicht selbst anhaftende Mangelfolgeschäden nur bis höchstens dem Rechnungswert der gerügten Sache. Unberührt bleibt unsere Haftung, soweit zwingende Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes eingreifen.
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Nicht der kaufvertraglichen Gewährleistung unterliegen Mängel an von Wilh. Lambrecht GmbH gelieferten Sachen, die durch ungeeignete Verwendung, fehlerhafte Montage, unsachgemäße Inbetriebnahme durch den Besteller, natürlichen Verschleiß, übermäßige bzw. unsachgemäße Beanspruchung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel /Werkzeuge oder andere von Wilh. Lambrecht GmbH unbeeinflussbare Umstände in der Betriebssphäre des Bestellers verursacht worden sind.
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Falls nicht weitergehende Fristen vertraglich vereinbart, verjähren Gewährleistungsansprüche 12 Monate ab Versanddatum bzw. nach Melden der Versandbereitschaft. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
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Ersetzte Teile werden Eigentum von Wilh. Lambrecht GmbH.
V. Eigenschaftszusicherung, Beratung
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Besondere Eigenschaften der Kaufsache werden von Wilh. Lambrecht GmbH nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch und sind nur dann vertraglich zugesichert, soweit wir dies in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich erwähnt haben. Ist Herstellung und Lieferung nach DIN oder vom Kunden vorgegebener technischer Daten oder der Konstruktionszeichnungen vereinbart, so handelt es sich um eine bloße Beschreibung des geschuldeten Liefergutes (soweit keine Zusicherung nach Satz 1 gegeben).
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Die Prüfung der Eignung unseres Liefergutes für eigene betriebliche Verwendungs-, Weiterbearbeitungs- oder Einbauzwecke des Bestellers sowie die Güteauswahl unter ähnlichen Geräten, Instrumenten und deren technischen Komponenten obliegt allein dem Besteller. Jegliche Beratung und Empfehlungen durch Wilh. Lambrecht GmbH erfolgen zwar auf der Grundlage sorgfältiger Prüfung unseres betrieblichen Erfahrungswissens, aber unter Ausschluss jeglicher Haftung; wir übernehmen insoweit keine vertraglichen Nebenpflichten.
VI. Eigentumsvorbehalt
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Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer (auch früheren oder nachfolgenden Geschäften entstammenden) Kaufpreisforderungen gegen den Besteller sowie etwaiger Nebenforderungen (z.B. Verzugszinsen, Mahnspesen) im Eigentum der Wilh. Lambrecht GmbH. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für noch nicht fällige oder gestundete sowie für Forderungen, die wir aus anderem Rechtsgrund als aus Kauf/Werklieferung gegen den Besteller besitzen oder erwerben. Dies gilt insbesondere bei Ersetzung vorgenannter Forderungen durch abstrakte Wechsel- oder Scheckforderungen. Der Besteller ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung oder Einbau bis zum Widerruf durch Wilh. Lambrecht GmbH berechtigt. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gilt nicht als im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr erfolgt, sofern der Besteller die Abtretbarkeit seiner Forderung gegen den Zweitbesteller ausschließt (§ 399 BGB), von der Zustimmung des Zweitbestellers abhängig macht oder seine Forderung einer Aufrechnungsbefugnis des Zweitbestellers aussetzt. Die Verfügungsbefugnis des Bestellers über die Vorbehaltsware wird von Wilh. Lambrecht GmbH in den vorbezeichneten Fällen von vornherein nicht erteilt; sie gilt auch dann als widerrufen, wenn der Besteller zahlungsunfähig oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wird. Ein Widerruf der Verfügungsbefugnis aus sonstigen Gründen - die keiner Begründung bedürfen - bleibt vorbehalten. Der Besteller verzichtet im voraus auf die Einwendung, aus dem vorangegangenen Kauf-/Werklieferungsvertrag entgegenstehende Besitzrechte zu haben.
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Eine Verarbeitung oder Einbau der Vorbehaltsware in eine neue Sache beim Besteller erfolgt für Wilh. Lambrecht GmbH, ohne das dem Besteller deswegen Werklohnansprüche gegen Wilh. Lambrecht GmbH erwachsen. Entsteht durch Zusammenfügen der Vorbehaltsware mit Teilen, die nicht unserem Eigentum unterliegen, eine neue Sache oder Sachgesamtheit, so erwerben wir im Verhältnis unseres Rechnungswertes für die Vorbehaltsgegenstände zum Herstellungs- oder Einkaufswert der fremden Teile eine Miteigentumsquote hieran. Für die Weiterveräußerungsbefugnis des Bestellers von Sachen (Sachgesamtheiten), an denen wir Miteigentum besitzen, gilt die Regelung des vorstehenden Absatz (1) Sätze 3 - 6 dieser Bedingungen entsprechend.
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Die aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegenüber dem Zweitbesteller tritt der Besteller im voraus - bei Miteigentumsware anteilig im Wertverhältnis des Absatz (2) Satz 2 - an Wilh. Lambrecht GmbH ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Hat die Vorbehaltsware beim Besteller durch Bearbeitung oder Einbau eine Wertsteigerung erfahren, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Betrag unseres Rechnungswertes zuzüglich 10 v.H. hiervon. Die nicht abgetretenen Forderungsteile wird der Besteller nicht zu unserem Nachteil geltend machen. Der Besteller bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zur Einziehung der an Wilh. Lambrecht GmbH vorausabgetretenen Forderungen ermächtigt, vorbehaltlich eines jederzeit und begründungslos möglichen Widerrufs dieser Einziehungsbefugnis oder einer Anzeige der Abtretung beim Zweitbesteller durch Wilh. Lambrecht GmbH. Hat der Besteller zugunsten Dritter (insbesondere kreditgebender Banken) die Forderungen aus dem Weiterverkauf von Vorbehalts- (Miteigentums-)ware zeitlich früher als an Wilh. Lambrecht GmbH vorausabgetreten, so gilt dies nicht als Veräußerung im normalen Geschäftsverkehr. Will der Besteller die aus dem Weiterverkauf von Vorbehalts-(Miteigentums-)ware entstehenden Forderungen an einen das Delkredere-Risiko übernehmenden Dritten verkaufen (echtes Factoring), so hängt die Wirksamkeit dieses Verkaufs von unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ab, andernfalls die Verfügung - ebenso immer bei Forderungsverkauf von Wilh. Lambrecht GmbH vorausabgetretenen Forderungen zugunsten eines das Delkredere-Risiko nicht oder nur eingeschränkt übernehmenden Dritten (unechtes Factoring) - über die Wilh. Lambrecht GmbH zustehende Forderung nicht als im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr erfolgt gilt. Alle an Wilh. Lambrecht GmbH vorausabgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf von Vorbehalts-(Miteigentums-)ware durch den Besteller dienen nicht nur der Sicherung für die im Einzelfall veräußerte Vorbehaltsware, sondern der Sicherung sämtlicher im Absatz (1) Sätze 1 - 2 genannten Ansprüche.
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Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware oder der aus ihrer Weiterveräußerung entstehenden, an Wilh. Lambrecht GmbH vorausabgetretenen Forderungen (Forderungsteile) durch Dritte, wird der Besteller Wilh. Lambrecht GmbH unverzüglich verständigen. Falls dies nicht geschieht, kann Wilh. Lambrecht GmbH ein angemessenen Schadensersatz geltend machen. Besteller wird auf Verlangen das Betreten seiner Geschäftsräume zur Feststellung, Kennzeichnung, gesonderten Lagerung oder Wegschaffen von Vorbehaltsware gestatten. Besteller verpflichtet sich, Wilh. Lambrecht GmbH die zur Geltendmachung vorausabgetretener Forderungen gegen Zweitbesteller erforderlichen Aufschlüsse zu geben und die hierzu benötigten Beweisurkunden aus seinen Geschäftsbelegen in Ablichtung zur Verfügung zu stellen.
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Soweit unsere Rechte aus einfachem- oder verlängertem Eigentumsvorbehalt in Verbindung mit etwa anderen vom Besteller Wilh. Lambrecht GmbH eingeräumten dinglichen Sicherheiten unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung wertmäßig um mehr als 10 v.H. überschreiten, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
VII. Entfall der Vorleistungspflicht
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Wir sind berechtigt, bei vereinbarten Lieferungen (Teillieferungen) dann Zug-um-Zug-Leistung gegen Barzahlung oder Gewährung ausreichender Sicherheiten zu verlangen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die eine Gefährdung unseres Zahlungsanspruchs befürchten lassen. Als Anspruchsgefährdung gelten Scheck- und Wechselproteste sowie Zahlungsverzug des Bestellers nach zweimaliger vergeblicher Mahnung durch Wilh. Lambrecht GmbH; in diesen Fällen werden unsere sämtlichen Forderungen, die wir gegen den Besteller besitzen, sofort fällig. Verweigert der Käufer die Zug-um-Zug-Leistung oder die Einräumung von Sicherheiten, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
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Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Wilh. Lambrecht GmbH und Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus zweiseitigen Handelsgeschäften (auch Scheck- /Wechselklagen) oder aus Verträgen mit Institutionen der öffentlichen Hand / öffentlich-rechtlichen Anstalten gilt Göttingen als vereinbart. Wir sind berechtigt, Besteller auch vor dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.
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